ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN // AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gastaufnahmevertrag
Wie immer im Geschäftsleben geht auch bei der Reservierung von Ferienwohnungen und / oder
Ferienhäusern nicht ohne rechtliche Regelungen. Unterkunftsvermietung und – reservierung
beruhen auf den Bestimmungen des befristeten Mietvertrages (BGB) und sind verbindlich.
Zusätzlich sind die in ständiger Rechtssprechung bestätigten Richtwerte des Deutschen Hotel-
und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu beachten. Eine vom Gast vorgenommene und vom
Beherbergungsbetrieb akzeptierte Reservierung einer Unterkunft begründet zwischen den beiden
Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der
Gastaufnahmevertrag nur mit einem Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen
ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Ferienwohnung
vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr
möglich war, vom Vermieter bereitgestellt worden ist.
§2 Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des
Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz
zu leisten.
§ 4 Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten
oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen:
bei Übernachtungen in Ferienwohnungen 10%,
bei Übernachtung/ Frühstück 20%,
bei Halbpension 30%,
Vollpension 40%
des Pensionspreises.
§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach
Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Gast kann den BHB nur an dessen Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem BHB und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung soweit vereinbart ist, dass der Gast den Gesamtpreis nach Aufenthaltsende am Ort des an diesen zu entrichten hat, ist Gerichtstand für Klagen des BHB auf Zahlung des Aufenthaltspreises und der Nebenkosten der Sitz des BHB. Ansonsten ist für Klagen des BHB gegen den Gast der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des BHB maßgebend.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig gelöst werden kann. Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.

